• November 23, 2022

INFLATIONS-AUSGLEICHSPRÄMIE

INFLATIONS-AUSGLEICHSPRÄMIE

INFLATIONS-AUSGLEICHSPRÄMIE 318 238 admin

Bildquelle: Martinns

von Ann-Kathrin Katz

Aufgrund der Energiekrise und weltweit steigender Verbraucherpreise erhalten alle Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern STEUER- SOWIE BEITRAGSFREI in der Sozialversicherung eine Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR zukommen zu lassen.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen FREIBETRAG, der Arbeitnehmern auch dann zugutekommt, wenn eine höhere Summe als 3.000 EUR gezahlt wird. Der über den Freibetrag hinausgehende Teil ist allerdings voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Prämie kann auch in Form einer SACHLEISTUNG gewährt werden (zum Beispiel ein Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet).

Die Regelung ist vergleichbar mit der Corona-Prämie, muss nicht in voller Höhe und auf einmal, sondern kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, zum Beispiel auf 24 Monate á 125 EUR.

Da die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber freiwillig ist, muss sie entsprechend gekennzeichnet werden.
UNTERNEHMEN SIND BEI DER ENTSCHEIDUNG, OB DIE INFLATIONSAUSGLEICHPRÄMIE GEZAHLT WIRD, VOLLSTÄNDIG FREI – Arbeitnehmer haben KEINEN ANSPRUCH AUF DIE PRÄMIE. Es handelt sich lediglich um eine abgabenrechtliche Begünstigung für den Fall, dass diese Prämie gezahlt wird. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften die Inflationsausgleichsprämie gleichwohl verlangen werden.

Die Begünstigung gilt VOM 26. OKTOBER 2022 BIS ZUM 31. DEZEMBER 2024. Die Zahlungen müssen in diesem Zeitraum geflossen und dem Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt worden sein

Diese Zahlungen können erhalten:

  • jeder weisungsgebundene Mitarbeiter (ob Teilzeit und Befristung unerheblich),
  • Minijobber/geringfügig Beschäftigte/Werkstudenten,
  • Azubis und duale Studenten,
  • leitende Angestellte,
  • sowie jedenfalls auch der Fremd-Geschäftsführer einer Personengesellschaft.

ACHTUNG: Einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen dürfen nicht willkürlich von der Leistung ausgenommen werden.

Es muss sich um EINE ECHTE ZUSATZLEISTUNG (KEINE UMWANDLUNG ODER UMWIDMUNG) handeln, die “ON TOP” gewährt wird.

Die Begünstigung greift also NICHT, wenn:

  • eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder
  • durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile “ersatzweise” erfüllt werden sollen.
  • Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

ES SCHEIDEN PRAKTISCH ALLE SCHON IM ARBEITSVERTRAG, IN BETRIEBSVEREINBARUNGEN ODER TARIFVERTRÄGEN VEREINBARTEN LEISTUNGEN ALS INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE AUS.

TEXTQUELLE: HAUFE PERSONAL OFFICE GOLD