Bildquelle: ADOBE STOCK #420111512
von Ann-Kathrin Katz
Liebe Kundinnen und Kunden,
AB DEM 01. JANUAR 2023 WERDEN KEINE ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNGEN MEHR IN PAPIERFORM AUSGESTELLT. Ab diesem Zeitpunkt wird es nur noch die die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die EAU, geben.
Die eAU wird durch die B.I.P., als Verantwortliche für die Gehaltsabrechnung, bei der Krankenkasse angefragt. Die Anzeigepflicht für Mitarbeiter bleibt hierdurch weiterhin bestehen. Sie müssen sich weiterhin krankmelden und dies auch bei Fortbestehen der Erkrankung tun. Für eine Abfrage benötigen wir lediglich den Namen des Mitarbeiters sowie den Beginn (und das voraussichtliche Ende) der Arbeitsunfähigkeit. Eine Abfrage ist nur nach einer Meldung des Mitarbeiters möglich, eine pauschale Abfrage darf nicht stattfinden. Ohne Meldung kann es zu Gehaltsüberzahlungen kommen, die wir für alle Seiten vermeiden wollen.
Das Verfahren der eAU bezieht sich jedoch nur auf Krankschreibungen durch einen Arzt/Zahnarzt oder bei einem stationären Krankenhausaufenthalt.
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt benötigen wir nach Entlassung ebenfalls eine Benachrichtigung, da die Krankenkasse zunächst nur ein voraussichtliches Entlassungsdatum übermittelt.
FÜR PRIVAT-VERSICHERTE ARBEITNEHMER, BEI REHAMASSNAHMEN ODER BEI „KIND KRANK“-AUS BLEIBT ES BEI DEM GEWOHNTEN PAPIERFORMAT
Sollte eine digitale Übermittlung durch die Arztpraxis nicht möglich sein, wird es in Ausnahmefällen weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform geben. Bitte senden Sie diese in dem Fall ebenfalls wie gewohnt an uns.
Wenn Sie Fragen zu dem neuen Verfahren haben sollten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Implementierung dieses neuen Prozesses und stellen Ihnen auf Anfrage individuell vorbereitete Mitarbeiterinformationen zur Verfügung.
Das Team der B.I.P. GmbH